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   OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17   

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https://dejure.org/2017,41631
OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17 (https://dejure.org/2017,41631)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 (https://dejure.org/2017,41631)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 4 B 173/17 (https://dejure.org/2017,41631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
    Anhörung; Aufhebung; Kindertagespflege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege; Dauerhafte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder; Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung; Aufhebung; Kindertagespflege

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege; Dauerhafte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder; Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 123
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 4 A 253/15

    Kindertagespflege; Erlaubniswiderruf

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Soweit nach einem Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 (- 4 A 253/15 -, juris) die Geeignetheit einer Tagespflegeperson nicht mehr gegeben sei, wenn wiederholt in einem kurzem Zeitraum die zulässige Anzahl der zu betreuenden Kinder erheblich und für längere Zeit überschritten werde, sei hier eine vergleichbare Situation nicht gegeben.

    Bei der auf Dauer angelegten Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder handelt es sich - bereits für sich gesehen - um eine schwere Pflichtverletzung, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2015 a. a. O., Rn. 9).

    Gleichwohl gehört die Bereitschaft zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 25 Abs. 1 SächsLJHG, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen, zu einer sich durch Persönlichkeit und Sachkompetenz i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII auszeichnenden Person (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2015 a. a. O., Rn. 8; zur Erfüllung der Pflicht aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII: Mörsberger in: Wiesner a. a. O., Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 27.05.2014 - 4 B 48/14

    Kindertagespflege, Erlaubnis, Aufhebung, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Diese Mängel führen dazu, dass negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht für die Kinder hinreichend konkret zu befürchten sind (vgl. zu den Anforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII: SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 14-16; BayVGH, Beschl. v. 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 17 f; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 43 SGB VIII, Rn. 36 ff. jew. m. w. N.).

    Allein schon aufgrund der bewussten Vernachlässigung der eigenen Aufsichtspflichten und ganz ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit und fehlenden Eignung auszugehen (SächsOVG, Beschl. vom 27. Mai 2014 a. a. O., Rn. 20; Beschl. v. 7. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7; OVG NRW Beschl. v. 22. November 2012 - 12 B 1252/12 , juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 07.07.2016 - 4 A 644/15

    Kindertagespflege; Eignung; Beauftragung; Berufsfreiheit; Widerruf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Soweit die Betreuung der der Tagespflegeperson zugeordneten Kinder durch Dritte in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7) sehr restriktiv gesehen werde, betreffe dies nur solche Fallkonstellationen, in denen die Kinder allein in der Kindertagespflegestätte zurückgelassen oder durch ungelernte Kräfte über einen schon länger zu nennenden Zeitraum beaufsichtigt worden seien.

    Allein schon aufgrund der bewussten Vernachlässigung der eigenen Aufsichtspflichten und ganz ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit und fehlenden Eignung auszugehen (SächsOVG, Beschl. vom 27. Mai 2014 a. a. O., Rn. 20; Beschl. v. 7. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7; OVG NRW Beschl. v. 22. November 2012 - 12 B 1252/12 , juris Rn. 21).

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Bei der Formulierung "geäußert hatte" in BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 (- B 4 AS 47/15 R -, juris Rn. 20) handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

    17 Der hier aufgezeigten Heilung des Verfahrensfehlers steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2016 (- B 4 AS 47/15 R -, juris Rn. 20) festgehalten hat, dass eine unangemessen kurze Frist der unterlassenen Anhörung gleichsteht, "ohne dass zu prüfen ist, ob der Betroffene sich auch tatsächlich zu dem Verwaltungsakt geäußert hatte oder hätte äußern wollen (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 24 SGB X RdNr 18 f mwN, Stand September 2015)." Bei der Formulierung "geäußert hatte" handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Diese war weder mit dem Antragsgegner abgestimmt, noch besaßen diese Personen - entgegen § 11 Abs. 4 der oben zitierten Betreuungsverträge - eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 12. Juli 2017 - 12 S 102/15) ist daher nicht einschlägig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2012 - 12 B 1252/12

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund gravierender Defizite im

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Allein schon aufgrund der bewussten Vernachlässigung der eigenen Aufsichtspflichten und ganz ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit und fehlenden Eignung auszugehen (SächsOVG, Beschl. vom 27. Mai 2014 a. a. O., Rn. 20; Beschl. v. 7. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7; OVG NRW Beschl. v. 22. November 2012 - 12 B 1252/12 , juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048

    (Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege; Eignung der Pflegeperson;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    In diesem Zusammenhang ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Kooperationsbereitschaft der Tagespflegeperson mit dem Jugendamt kein eigenständiges Eignungskriterium darstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 40 f.).
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 29/04 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei der Aufhebungsbescheid vom 17. Mai 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 14. November 1984 - 1 RA 3/84 -, juris Rn. 16; Urt. v. 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R -, juris Rn. 25; Urt. v. 26. Juli 2016 - B 4 47/15 R - , juris Rn. 20) formell rechtswidrig, weil die Regelanhörungszeit von zwei Wochen nicht eingehalten worden sei.
  • VGH Bayern, 16.01.2015 - 12 C 14.2846

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Diese Mängel führen dazu, dass negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht für die Kinder hinreichend konkret zu befürchten sind (vgl. zu den Anforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII: SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 14-16; BayVGH, Beschl. v. 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 17 f; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 43 SGB VIII, Rn. 36 ff. jew. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17
    Diese Mängel führen dazu, dass negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht für die Kinder hinreichend konkret zu befürchten sind (vgl. zu den Anforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII: SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 14-16; BayVGH, Beschl. v. 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 17 f; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 43 SGB VIII, Rn. 36 ff. jew. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17

    Kindertagespflege; Eignung; Zuverlässigkeit; Fehlverhalten; Interessenabwägung

  • BSG, 14.11.1984 - 1 RA 3/84

    Frist für Anhörung

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Bei der auf Dauer angelegten Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder handelt es sich - bereits für sich gesehen - um eine schwere Pflichtverletzung, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 12).

    Die dauerhafte Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl der zu betreuenden Kinder lässt erkennen, dass die Tagespflegeperson sich nach eigenem Gutdünken nachhaltig über gesetzliche, dem Kindeswohl dienende Regelungen hinwegsetzt und kein Verlass mehr dafür vorliegt, dass sie sich adäquat auf die Belange der ihr anvertrauten Kinder konzentriert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 22).

    Eine weitergehende Kooperation mit dem Jugendamt ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII jedoch keine Eignungsvoraussetzung (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 40 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2021 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2018 - 7 B 10412/18

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen Ungeeignetheit der

    Die Verletzung der Pflicht, nicht mehr als fünf Kinder zeitgleich zu betreuen, erhält durch dieses planvolle Verhalten ein solches Gewicht, dass sie schon für sich allein genommen auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Kindern schließen lässt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 4 B 173/17 -, juris, Rn. 22).

    Auf den tatsächlichen Eintritt eines Schadens kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 4 B 173/17 -, juris, Rn. 22).

  • OVG Saarland, 01.02.2021 - 2 B 379/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen nachträglich entfallener

    [Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 -, juris] Dass die Antragstellerin selbst die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder überschritten hat, wird jedoch in dem angefochtenen Bescheid nicht behauptet.
  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 367/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    [Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17 -, juris].
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 3 MB 37/21

    Kindertagespflege - Eignungsanforderungen an Tagespflegepersonen

    Die auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder (mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder, vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 37 Abs. 2 Satz 1), ist für sich gesehen eine schwere Pflichtverletzung, die auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.10.2017 - 4 B 173/17 -, juris Leitsatz 2, Rn. 22; OVG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2018 - 7 B 10412/18 -, juris Leitsatz 1, Rn. 8).
  • VG Hannover, 14.03.2023 - 3 A 1393/23

    Abgrenzung Einrichtung und Kindertagespflege; anfängliche Rechtswidrigkeit;

    Das gilt auch bereits für kurzzeitige, beispielsweise ca. 30 Minuten dauernde Aufsichtspflichtverletzungen, wie sie hier - zumindest - vorlag (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 4 B 173/17 -JAmt 2018, 52, 53; VG Aachen Urteil vom 3. März 2016 - 1 K 2193/14 - juris, Rn. 37 und 39).
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